ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Zuletzt geändert am 01.04.2024

  1. Geltungsbereich

1.1.   Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle geschäftlichen Beziehungen und Leistungen (inkl. Auskünften und Beratungen)  im  Zusammenhang  mit  dem  Verkauf,  der  Lieferung und  der  Montage  von  Photovoltaikanlagen sowie des erforderlichen Zubehörs und dazugehöriger  Nebenanlagen (im  Folgenden „PV-Anlage“ oder „PV-Anlagen“) durch die iQWatt Deutschland GmbH (nachfolgend „iQWatt“), gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführung, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Mönchengladbach unter HRB 12345 an bzw. bei dem jeweiligen Käufer (im Folgenden: „der Kunde“). Änderungen von und Nebenabreden zu diesen AGB sind, sofern in diesen AGB nichts anderes geregelt, nur wirksam, wenn iQWatt schriftlich ihr Einverständnis erklärt hat.

1.2.   Der Einbeziehung anderer AGB, auch in kaufmännischen Bestätigungsschreiben des Kunden oder eines Dritten, wird hiermit widersprochen und wird nicht Bestandteil des Vertrags.

1.3.   Im Fall eines Widerspruchs oder sonstiger Abweichungen zwischen den Bestimmungen dieser AGB und den vertraglichen Vereinbarungen gemäß der Bestellung geht die Bestellung den AGB vor.  

  1. Zustandekommen des Vertrags

2.1.   Die Präsentation der PV-Anlagen sowie Angaben zur Errichtung derselben auf der Webseite der iQWatt, in Verkaufsprospekten oder in anderer Art und Weise stellen kein verbindliches Verkaufsangebot dar. Es handelt sich um eine unverbindliche Aufforderung an Kunden, ihrerseits in Form einer Bestellung ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über den Kauf einer PV-Anlage sowie ggf. vereinbarte Nebenanlagen und deren Errichtung mit iQWatt abzugeben (im Folgenden auch: „die Bestellung“).

2.2.   Die Bestellung durch den Kunden erfolgt in Textform an iQWatt und ist mit einer Leistungsbeschreibung versehen. Die Leistungsbeschreibung wird von iQWatt, in der Regel bei oder nach einem Orts- und Beratungstermin oder auf Grundlage von Kundeninformationen in Absprache mit dem Kunden, erstellt. 

2.3.   Auf die Bestellung des Kunden erfolgt durch iQWatt die Vertragsannahme (im Folgenden auch: „die Auftragsbestätigung“) in Textform.  Die Auftragsbestätigung erfolgt durch iQWatt innerhalb von 12 Kalendertage nach Eingang der Bestellung des Kunden. Geht dem Kunden innerhalb dieser Frist keine Auftragsbestätigung zu, ist ein Vertrag nicht zustande gekommen. iQWatt kann die Bestellung eines Kunden jederzeit zurückweisen, insbesondere wenn Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Kunden bestehen.

2.4.   iQWatt oder ein beauftragter Nachunternehmer, ist berechtigt, nach der Auftragsbestätigung weitere Vor-Ort-Termine mit dem Kunden durchzuführen, um die Lieferung, Installation und Logistik zu planen. Der Kunde wird insoweit für Absprachen und Rückfragen in angemessenem Umfang zur Verfügung stehen. 

2.5.   Sollte sich während der konkreten Anlagenplanung herausstellen, dass aus technischen Umständen eine Anpassung der Bestellung erforderlich wird, wird iQWatt dies dem Kunden unverzüglich mitteilen und geänderte Vertragsunterlagen in Textform zukommen lassen. Sollte zwischen dem Kunden und iQWatt keine Einigung über die geänderten Umstände zustande kommen, steht beiden Parteien ein Rücktrittsrecht zu.

2.6.   Anpassungen der Bestellung betreffend die exakte Größe und Leistung der PV-Anlage aufgrund eines aktuellen Aufmaßes oder sonstiger aktualisierter Informationen über den Errichtungsort werden von iQWatt nach Zustimmung vom Kunden vorgenommen. Die Zustimmung des Kunden erfolgt vorab mündlich und schriftlich nach Unterzeichnung des Übergabeprotokolls nach der Installation. Im Übrigen gilt Ziffer 2.5.

  1. Lieferung der PV-Anlage

3.1.   Die Lieferung der PV-Anlage bzw. ihrer Bestandteile erfolgt an die vom Kunden angegebene Lieferadresse.

3.2.   Die Mitteilung eines Liefertermins erfolgt spätestens 3 Tage vor dem Liefertermin in Textform oder per telefonischer Absprache.

3.3.   Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die PV-Anlage bzw. ihre Bestandteile zum Liefertermin ordnungsgemäß an der Lieferadresse geliefert werden können.  Dafür stellt der Kunde sicher, dass die Komponenten der PV-Anlage ebenerdig mit einem 7,5 t LKW mindestens bis zur Bordsteinkante angeliefert werden kann. Sollte eine solche Anlieferung nicht möglich sein, ist der Kunde verpflichtet dies iQWatt unverzüglich mitzuteilen.  Sollte der Kunde an einem ordnungsgemäß mitgeteilten verbindlichen Liefertermin nicht erreichbar oder die Lieferung aus sonstigen Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht möglich sein, so kann iQWatt die entstandenen Kosten dem Kunden unter Nachweis der Berechnungsgrundlage in Rechnung stellen.  

3.4.   Der Kunde trägt ferner dafür Sorge, die angelieferte PV-Anlage bzw. ihre Bestandteile mit zumutbaren Maßnahmen vor Diebstahl oder Beschädigung zu sichern.

  1. Montage

4.1.   iQWatt errichtet und installiert die PV-Anlage beim Kunden. Die notwendigen Installationstermine sind zwischen IQWatt und dem Kunden abzustimmen.

4.2.   Die Errichtung erfolgt schlüsselfertig. iQWatt nimmt die PV-Anlage in Betrieb und schließt sie ans Netz an.  Die Inbetriebnahme der PV-Anlage erfolgt nach Maßgabe des EEG 2023. Soweit Erklärungen vom Kunden abzugeben sind, bspw. gegenüber dem Netzbetreiber oder Meldungen im Marktstammdatenregister, gibt iQWatt diese in der erforderlichen Form für den Kunden ab. Hierzu sendet iQWatt mit der Auftragsbestätigung eine Vollmachtsvordruck zu, der vom Kunden zu unterzeichnen ist. Diese Vollmacht ist innerhalb von 5 Kalendertagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich an iQWatt zu senden. Wird die Vollmacht nicht innerhalb von 5 Tagen an iQWatt unterschrieben zurückgeschickt, bleibt die Pflicht zur Abgabe der Erklärungen beim Kunden.

4.3.   Der Kunde gestattet iQWatt und von iQWatt beauftragten Personen alle für die Errichtung erforderlichen Arbeiten auf seinem Grundstück und in oder an seinem Gebäude vorzunehmen, insbesondere:

a.   die Anbringung und Installation der PV-Anlage unter Einschluss aller zweckdienlichen Maßnahmen

b.   die Errichtung von Messeinrichtungen

c.   die Verlegung von Anschlussleitungen

d.   die Installation sonstiger Komponenten

4.4.   Der Kunde gewährt iQWatt und von iQWatt beauftragten Personen, soweit dies für eine ordnungsgemäße Lieferung und Errichtung der PV-Anlage erforderlich ist, ungehinderten und unbeschränkten Zugang zu all seinen Räumen, Gebäudeteilen, Dachflächen, technischen Anlagen und Leitungen.

4.5.   iQWatt wird dem Kunden nach Abschluss der Montage, Inbetriebsetzung und Fertigstellung aller Arbeiten (darunter fallen nicht die Zählersetzung und die Inbetriebnahme durch den Netzbetreiber) das Inbetriebnahmeprotokoll und alle weiteren erforderlichen Unterlagen übergeben. iQWatt wird dem Kunden oder vom Kunden benannten Personen ferner eine Einführung in die wesentlichen Funktionsweisen der PV-Anlage gewähren. iQWatt stellt ein Protokoll zur Übergabe der installierten Anlage. Dieses Protokoll ist die iQWatt Checklist Nach Unterschreibung vom Übergabeprotokoll können nachträgliche Änderungen nur noch auf Kosten vom Kunden durch iQWatt erfolgen.

4.6.   iQWatt prüft den Zustand des Gebäudes vor Beginn der Bauarbeiten auf offensichtliche Mängel. Stellt iQWatt solche Mängel fest oder hat iQWatt aus sonstigen Gründen Zweifel an der Geeignetheit des Gebäudes für die Errichtung der PV-Anlage, so wird iQWatt den Kunden unverzüglich hierüber informieren und die Arbeiten einstellen.

4.7.   iQWatt ist im Fall von Mängeln oder begründeten Zweifeln nach Ziffer 4.6, 5.1 und 5.2 berechtigt, die Installation der PV-Anlage abzubrechen. Der Kunde trägt in diesem Fall die Kosten, die iQWatt für einen weiteren Installationstermin nach Beseitigung der Mängel oder Herstellung der Geeignetheit entstehen.  iQWatt wird die Kosten gegenüber dem Kunden in transparenter und nachvollziehbarer Weise darlegen.

Liegen begründete Zweifel nach Ziffer 4.6, 5.1 und 5.2 vor, die den Abbruch der Installation der PV-Anlage rechtfertigen, so hat der Kunde iQWatt innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen darüber zu informieren, ob die Herstellung der Geeignetheit beabsichtigt wird. Wird die Herstellung der Geeignetheit des Gebäudes oder des Dachs durch den Kunden abgelehnt, ist iQWatt berechtigt ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Wird die Herstellung der Geeignetheit des Gebäudes oder des Dachs vom Kunden beabsichtigt, hat diese innerhalb 31 Kalendertagen oder einer angemessenen Frist zu erfolgen. iQWatt entscheidet auf Grund von den Kunden gelieferten Daten, ob eine Fristverlängerung gewährt wird. iQWatt sagt eine Fristverlängerung schriftlich an dem Kunden zu.

Werden die Mängel vom Kunden nicht innerhalb 31 Kalendertagen oder der vereinbarten Frist beseitigt, so ist iQWatt berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Tritt iQWatt berechtigt zurück vom Vertrag, trägt der Kunde die Kosten für den Rücktransport von bereits vor Ort geliefertem Material und Zubehör für die PV-Anlage. iQWatt wird die Kosten gegenüber dem Kunden in transparenter und nachvollziehbarer Weise darlegen. Diese Kosten werden verrechnet mit der vom Kunden geleistete Anzahlung.

4.8.   iQWatt darf sich für sämtliche Tätigkeiten im Rahmen des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden von ihm beauftragten Dritten bedienen. iQWatt wählt alle eingesetzten Nachunternehmer sorgfältig aus. Sämtliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen müssen vom Nachunternehmer vorgelegt werden. Denken Sie hierbei an SOKA-Bau, Berufsgenossenschaft, Krankenkassen und Finanzamt. Auf Nachfrage vom Kunden und Einstimmung des Nachunternehmers, stellt iQWatt diese zur Verfügung.

4.9.   Für Vorgaben des örtlichen Netzbetreibers, insbesondere zur Einspeiseleistung, ist iQWatt nicht verantwortlich. Sollten Vorgaben des örtlichen Netzbetreibers oder besondere Anschlussbedingungen nach Beginn der Montage der PV-Anlage dazu führen, dass Änderungen an der PV-Anlage oder ihrer technischen Ausstattung vorgenommen werden muss, wird iQWatt diese mit dem Kunden absprechen und durchführen. Diese Kosten sind vom Kunden zu tragen und werden von iQWatt in transparenter und nachvollziehbarer Weise dargelegt.

  1. Pflichten des Kunden; Dachstatik, Dachbeschaffenheit

5.1.   Der Kunde sichert zu, dass das Gebäude und/oder die Dachfläche, an oder auf dem die PV-Anlage angebracht wird, hierfür geeignet sind. Es obliegt allein dem Kunden, die Gebäude- und Dachfläche, an oder auf der die PV-Anlage angebracht wird, in Stand zu halten und gegebenenfalls in Stand zu setzen, soweit dies für die Installation und den Betrieb der PV-Anlage erforderlich ist. Bestehen aus Sicht von iQWatt Zweifel an den statischen Voraussetzungen oder der sonstigen Dachbeschaffenheit, kann iQWatt die Vorlage des Nachweises der Standsicherheit/ Statik/ Geeignetheit des Daches vom Kunden verlangen.  Erfolgt die Vorlage des Nachweises nicht, ist iQWatt berechtigt nach Ziffer 4.7, vom Vertrag zurückzutreten.

5.2.   iQWatt haftet nicht für Mängel und Schäden an Dach und Gebäude, die durch eine fehlende Eignung von Dach oder Gebäude für die Installation und den Betrieb der PV-Anlage entstehen. Dies gilt nicht wenn vom Kunden ein Nachweis der Dachstatik wie in Ziffer 5.1. vorgelegt ist und das Gewicht der PV-Anlage, die in dem Gutachten zur Dachstatik angegebene Tragfähigkeit des Gebäudes überschreitet oder wenn iQWatt gegen die Pflicht aus Ziffer 4.5 dieser AGB verstößt.

5.3.   Die  Beantragung und Beschaffung  aller für die Errichtung und den Betrieb der PV-Anlage nebst Nebeneinrichtungen sowie für den Netzanschluss erforderlichen Genehmigungen,  Zustimmungen und sonstigen Bewilligungen sowie die Wahrnehmung aller gegenüber dem Netzbetreiber und der Bundesnetzagentur vorzunehmenden Mitteilungen, insbesondere soweit diese Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer finanziellen Förderung sind, obliegen ausschließlich dem Kunden, sofern eine vollständige oder teilweise Übernahme dieser Aufgaben durch iQWatt nicht ausdrücklich in Textform vereinbart worden ist. Die Meldungen am Markstammdatenregister und beim Netzbetreiber werden von iQWatt auf Vorlage der Vollmacht übernommen. Auf Ziffer 4.2 wird verwiesen.

5.4.   Zahlungsforderungen des Stromnetzbetreibers, insbesondere im Zusammenhang mit dem Netzanschluss, der Inbetriebnahme, dem Betrieb oder der Abrechnung der Stromeinspeisung bzw. des Strombezugs der PV-Anlage, trägt der Kunde.

5.5.   Dem Kunden ist bekannt, dass für die Installation und den Betrieb der PV-Anlage, ein uneingeschränkter, dauerhafter Zugang zum Internet und dauerhafter Stromanschluss notwendig ist und stellt diese sicher. 

5.6.   Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Vertragserfüllung relevanten Dokumente auf Anfrage von iQWatt an iQWatt auszuhändigen, insbesondere solche Dokumente, die für die Anmeldung der Anlage beim Netzbetreiber notwendig sind und die Nachweise zur Dachstatik.

  1. Eigentum; Gefahrübergang; Eigentumsvorbehalt

6.1.   Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der PV-Anlage geht mit Inbetriebnahme der PV-Anlage auf den Kunden über.

6.2.   iQWatt behält sich bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum an der PV-Anlage und dem Zubehör vor („Eigentumsvorbehalt“).

6.3.   Der Kunde ist verpflichtet, das Vorbehaltseigentum mit der erforderlichen Sorgfalt zu behandeln und insbesondere anfallende Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten durch iQWatt durchführen zu lassen. 

6.4.   Soweit die PV-Anlage und das Zubehör während der Dauer des Eigentumsvorbehalts mit einem Gebäude oder Grundstück fest verbunden oder auf einem Grundstück eingebracht werden, sind die Vertragspartner sich einig, dass dies im Sinne von § 95 BGB lediglich zu einem vorübergehenden Zweck geschieht.

6.5.   Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts an der PV-Anlage oder Teilen hiervon oder am Zubehör, ist die Verpfändung, Sicherungsübereignung, Übereignung oder Veräußerung an Dritte unzulässig. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen bzw. Eingriffen Dritter hat der Kunde auf das Vorbehaltseigentum von iQWatt hinzuweisen und iQWatt unter Übergabe aller für einen Widerspruch erforderlichen Unterlagen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

6.6.   Übersteigt der Wert aller iQWatt zustehender Sicherungsrechte die Höhe der damit gesicherten Ansprüche, so wird iQWatt auf Verlangen des Kunden nach eigener Wahl Sicherheiten freigeben.

  1. Kaufpreis und Ratenzahlung

7.1.   Der Kaufpreis ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Beim Kauf von PV-Anlagen sind Liefer- und Montagekosten im Kaufpreis enthalten, die Umsatzsteuer ermäßigt sich auf 0 %. Bei Zubehör und Nebenanlagen, die nicht unter den Anwendungsbereich des § 12 Abs. 3 UStG fällt, beträgt der steuerpflichtige Umsatz 19 %. 

Der Kunde erklärt, dass er Betreiber der vertragsgegenständlichen PV-Anlage ist und es sich beim Installationsort um ein begünstigtes Gebäude gemäß § 12 Abs. 3 UStG handelt oder die installierte Bruttoleistung   der   PV-Anlage   laut   Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt oder betragen wird.

7.2.   iQWatt bietet ihren Kunden folgende Zahlungsmodalitäten an:

(a) Bezahlung des Kaufpreises im Wege einer Anzahlung und Schlusszahlung, oder

(b) Bezahlung des Kaufpreises im Wege von Ratenzahlungen mit einer Anzahlung von 50 % an, oder

(c) Bezahlung des ganzen Kaufpreises vor Installation. 

Die vom Kunden gewählte Zahlungsmodalität ergibt sich aus der Bestellung. 

7.3.   Bei Bezahlung im Wege einer Anzahlung und Schlusszahlung sind 50 % des Kaufpreises nebst gesetzlicher Umsatzsteuer gemäß der Bestellung innerhalb von 5 Kalendertagen nach Zugang der Anzahlungsrechnung beim Kunden und Rechnungsstellung durch iQWatt zu zahlen. Nach der Montage der PV-Anlage gemäß Ziffer 4 stellt iQWatt eine weitere Rechnung über die restlichen 50 % des in der Bestellung festgelegten Kaufpreis nebst gesetzlicher Umsatzsteuer aus. Der Kunde hat den restlichen Kaufpreis innerhalb von 5 Kalendertagen nach Rechnungszugang zu zahlen.

7.4.   Bei Bezahlung des Kaufpreises sind 50 % des Kaufpreises nebst gesetzlicher Umsatzsteuer gemäß der Bestellung innerhalb von 5 Kalendertagen nach Zugang der Anzahlungsrechnung beim Kunden und Rechnungsstellung durch iQWatt zu zahlen. Die restlichen 50 % werden im Wege von 2 monatlichen Ratenzahlungen von jeweils 25 % bezahlt. Für diese Ratenzahlungen stellt iQWatt nach der Montage der PV-Anlage gemäß Ziffer 4 monatlich bis zum drittletzten Arbeitstag eine Rechnung über den Kaufpreis inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer aus.  Diese sind bis zum 15. des Folgemonats zu bezahlen.

7.5.   Der Kunde kann jederzeit auf die monatliche Ratenzahlung des Restkaufpreises nach Ziffer 7.4 verzichten und den restlichen Kaufpreis bezahlen. Der Kunde hat den Verzicht auf der Ratenzahlung mindestens 2 Wochen vor Fälligkeit der nächsten Rate gegenüber iQWatt in Textform zu erklären. Die Verzichtserklärung ist nur wirksam und beachtlich, wenn im Zeitpunkt der Abgabe der Verzichtserklärung alle Raten pünktlich gezahlt worden sind. iQWatt wird innerhalb von 3 Tagen nach Zugang einer wirksamen Verzichtserklärung dem Kunden eine Information über den noch zu zahlenden Kaufpreis zusenden. iQWatt gewährt den Kunden einen Nachlass von 1,5 % auf den restierenden Kaufpreis.

7.6.   Bei Bezahlung im Wege der kompletten Bezahlung des Kaufpreises, ist der Kaufpreis nebst gesetzlicher Umsatzsteuer gemäß der Bestellung innerhalb von 5 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung beim Kunden und Rechnungsstellung durch iQWatt zu zahlen. Bei Auswahl dieser Zahlungsmodalität gewährt iQWatt den Kunden einen Nachlass von 3 % auf den gesamten Kaufpreis.

7.7.   Soweit nicht im Einzelfall anderes vereinbart ist, ist die Rechnung innerhalb von 5 Kalendertagen nach Rechnungszugang zu zahlen sowie nach Zahlungsmodalität (b) sind die monatlichen zu zahlenden Raten jeweils zum 15. Werktag des Kalendermonats fällig, beginnend mit dem Monat der Rechnungsstellung. 

7.8.   Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Geldeingang bei iQWatt an. Der Kunde gerät in Zahlungsverzug ohne, dass es einer Mahnung durch iQWatt bedarf. Im Fall eines Zahlungsverzugs des Kunden bestimmt sich die Höhe der Verzugszinsen nach den gesetzlichen Regelungen.

7.9.   Die Zahlungen des Kunden erfolgen im Falle von Anzahlungen und Schlusszahlungen per Überweisung, im Falle von Ratenzahlungen per SEPA-Lastschriftmandat. iQWatt ist berechtigt, die aufgrund einer vom Kunden zu vertretenden Rückbelastung einer Lastschrift entstehenden Kosten, z.B.  wegen mangelnder Kontodeckung, an den Kunden weiterzugeben.

  1. Sicherheit für die Ratenzahlung

8.1.   Der Kunde leistet Sicherheit für die Ansprüche von iQWatt auf Ratenzahlung durch Abtretung der Zahlungsansprüche des Kunden nach dem EEG gegen den Netzbetreiber und der Ansprüche des Kunden auf den Strompreis gegen das Direktvermarktungsunternehmen.

8.2.   Die Abtretung erfolgt mit Abschluss des Vertrages nach Ziffer 2.3. und betrifft die zukünftigen Ansprüche des Kunden nach Ziffer 8.1.  Der Kunde darf, die an iQWatt abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für iQWatt einziehen, solange iQWatt diese Einzugsermächtigung nicht widerruft.  Das Recht von iQWatt, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird iQWatt die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde sich nicht vertragswidrig verhält, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

8.3.   Sofern sich der Kunde vertragswidrig verhält, insbesondere sofern er mit der Zahlung der nach diesem Vertrag vereinbarten Rate mindestens zwei Wochen in Verzug ist, gilt Folgendes:

  1. iQWatt kann die Einzugsermächtigung nach Ziff. 8.2 widerrufen und vom Kunden verlangen, die Abtretung der Ansprüche des Kunden nach vorstehender Ziff. 8.1 gegenüber dem jeweiligen Schuldner anzuzeigen. iQWatt ist zudem berechtigt, die Abtretung der Ansprüche des Kunden gegenüber dem jeweiligen Schuldner selbst offen zu legen und Zahlung an sich zu verlangen.

  2. iQWatt kann vom Kunden unter Fristsetzung verlangen, den gesamten Strom gegen Zahlung der Einspeisevergütung oder im Rahmen der Direktvermarktung zu Zwecken der Marktprämie in das öffentliche Netz einzuspeisen, sodass iQWatt in die Lage versetzt wird, aufgrund der Abtretung den gesamten Strom in Höhe des geltenden Zahlungsanspruch vergütet zu bekommen. Die erforderliche Mitteilung an den Netzbetreiber hat der Kunde an iQWatt innerhalb der gesetzten Frist nachzuweisen.

  3. Kommt der Kunde seiner Pflicht nach b) nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, ist iQWatt berechtigt, den zuständigen Betriebsführer anzuweisen, den Betrieb der Anlage auf Einspeisung in das öffentliche Netz auf Kosten des Kunden umzustellen.  Der Kunde ist verpflichtet, alle Maßnahmen von iQWatt zu dulden, die der Umstellung auf Volleinspeisung in das öffentliche Netz dienen. Er hat iQWatt, dessen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Zugang zu den für die Umstellung auf Volleinspeisung notwendigen Einrichtungen zu verschaffen.

8.4.   Der Kunde hat iQWatt auf Anfrage die Schuldner (Netzbetreiber/Direktvermarkter) zu benennen und jederzeit auf Anfrage von iQWatt die jeweils aktuellen Konditionen und Abrechnungen sowie sonstige Angaben mitzuteilen, die iQWatt für die Geltendmachung der Forderungen benötigt.  Legt iQWatt die Abtretung offen und macht die Forderungen geltend, ist iQWatt umgekehrt zur Information des Kunden verpflichtet. Sobald die Ansprüche von iQWatt befriedigt sind, hat iQWatt dem Kunden etwaige Überschüsse auszuzahlen und die Einzugsermächtigung wieder einzuräumen.

8.5.   iQWatt hat nach vollständiger Befriedung all ihrer Ansprüche auf Ratenzahlung die ihr abgetretenen Forderungen an den Kunden zurückzuübertragen.

8.6.   Tritt durch die Abtretung eine Übersicherung ein, kann der Kunde Freigabe eines entsprechenden Teils der abgetretenen Ansprüche verlangen.

  1. Gewährleistung

9.1.   Dem Kunden stehen die gesetzliche Gewährleistungsrechte zu. Der Kunde hat die Wahl zur Erweiterung der Gewährleistung der Installation. Die genauen Bedingungen der Erweiterung sind nachzuvollziehen aus dem separaten Vertrag. Der konkrete Anspruch von dem Kunden ist beschrieben in Ziffer 10.

9.2.   Die konkret vereinbarte Beschaffenheit ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung. Jede anderweitige Angabe von iQWatt zum Gegenstand von Lieferungen und/oder Leistungen (z.B. technische Daten, Toleranzen) sowie sämtliche im Rahmen des Internetangebots von iQWatt generierten Darstellungen (technische Zeichnungen, Abbildungen von Bauteilen etc.) sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern beschreiben die Lieferungen und Leistungen lediglich unverbindlich.

9.3.   Abweichungen von der im Angebot vereinbarten Beschaffenheit aufgrund rechtlicher Vorschriften oder aufgrund besonderer Anforderungen des am Installationsort örtlich zuständigen Stromnetzbetreibers stellen keinen Mangel dar. Dies gilt ebenso für (a) Abweichungen, die im Hinblick auf die Gegebenheiten am Installationsort eine technische Verbesserung darstellen sowie für (b) den Ersatz von Komponenten der PV-Anlage durch gleichwertige Komponenten, soweit hierdurch die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird.  Die in diesem Zusammenhang gelieferten, aber nicht verwendeten Komponenten werden nicht an den Kunden herausgegeben. Der Kunde hat dies bezüglich keines Anspruchs auf Übergabe und Übereignung.

9.4.   Soweit durch iQWatt oder auf Internetseiten von iQWatt finanzielle Berechnungen und/oder Prognosen, Berechnungen des Stromertrags von Photovoltaikanlagen und/oder sonstige Ertragsberechnungen und/oder Berechnungen zur Stromeinsparung (im Folgenden insgesamt: „Kalkulationen“) angeboten oder erstellt werden, stellen diese lediglich Beispielsberechnungen ohne Verbindlichkeit dar. iQWatt übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Kalkulationen oder die Richtigkeit und Vollständigkeit der in den Kalkulationen enthaltenen Angaben. Die Kalkulationen stellen ferner keine Geschäftsgrundlage für den Abschluss des Vertrages dar.

9.5.   Die PV-Anlage und ihre Komponenten unterliegen einer technisch bedingten sowie einer natürlichen und altersbedingten Abnutzung, wodurch es zu Leistungsverlusten kommen kann („Degradation“); die Degradation stellt keinen Mangel der PV-Anlage dar und ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.

9.6.   Gewährleistungsansprüche können vom Kunden nicht mehr geltend gemacht werden, wenn er Veränderungen an der PV-Anlage oder ihrer Komponenten vorgenommen hat, oder durch Dritte hat vornehmen lassen, es sei denn iQWatt hat den Veränderungen mindestens in Textform zugestimmt oder der Kunde weist nach, dass die aufgetretenen Mängel nicht auf die vorgenommenen Veränderungen zurückzuführen sind.

9.7.   Die Gewährleistungsansprüche bestehen unabhängig und unbeschadet von gesondert eingeräumten Herstellergarantien. Die exakten Garantiebedingungen der Hersteller werden den Kunden von iQWatt schriftlich zur Verfügung gestellt. iQWatt bleibt jedoch der Ansprechpartner für den Kunden.

9.8.   Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn der Kunde einen Mangel bei Übergabe kennt und sich seine Rechte wegen des Mangels nicht vorbehält. Gewährleistungsansprüche sind ferner im Fall von offenen Mängeln ausgeschlossen, wenn der Kunde sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Übergabe der PV-Anlage bei iQWatt mindestens in Textform geltend macht. Offene Mängel sind solche, die der Kunde bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkannt hat oder hätte erkennen können. 

9.9.   Im Falle etwaiger Mängelrügen durch den Kunden ermöglicht und gewährt dieser iQWatt und von iQWatt beauftragten Personen zu Prüfzwecken sowie zum Zweck der Nachbesserung den Zutritt zu den entsprechenden Anlagen.

9.10. iQWatt hat bei Fehlschlag eines Nachbesserungsversuchs das Recht, innerhalb einer angemessenen Frist einen erneuten Nachbesserungsversuch vorzunehmen. Das Recht, zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern steht dem Kunden erst zu, wenn der vierte Nacherfüllungsversuch fehlschlägt.

9.11. Gewährleistungsansprüche vom Kunden sind im Allgemein schriftlich an der Kundenservice vom iQWatt zu richten, benannt unter der Ziffer 13.

  1. Erweiterte Vereinbarungen zur Garantie

10.1  Die Garantiefrist für alle Teile und die ordnungsgemäße Funktion des gesamten Produkts oder Systems einschließlich eventuell dazugehöriger Produkte hängt vom von Ihnen gewählten Installationspaket und den entsprechenden Produkten ab.

Die Garantiefristen für Ihre Produkte werden separat im Vertrag benennt.

10.2  Es bestehen die folgenden Garantien:

a)     Installationsgarantie:

Garantie für die elektrische Funktion des gesamten Produkts gemäß den Angaben im Vertrag. Diese Garantie wird auch als Arbeitsgarantie bezeichnet und umfasst die Verkabelung und die Befestigungsmaterialien und gilt ab dem Tag, an dem die Installation durch iQWatt erfolgt. Unsere Installationsgarantie hat je nach gewähltem Paket folgende Dauer:

  • EcoStart: 5 Jahre.

  • EnergyPlus: 5 Jahre.

  • PowerPro: 10 Jahre.

b)     Produktgarantie:

Garantie für die Funktionsfähigkeit der Komponenten selbst. Dies wird auch als Herstellergarantie bezeichnet. Die Produktgarantie bezieht sich ausschließlich auf die Funktionsweise des Produkts und nicht auf einen allmählichen Rückgang des Ertrags der PV-Anlage. Dieser Garantieanspruch ist auf die Bereitstellung eines Ersatzprodukts oder einer finanziellen Entschädigung in Höhe des wirtschaftlichen Restwerts beschränkt. Die Herstellergarantien, die vom Hersteller gewährt werden, geben wir an Sie weiter. Diese Garantie geht aus den dem Angebot beigefügten Datenblättern des Produkts im gewählten Paket hervor.

Arbeiten, die zu dem Austausch des Produkts erforderlich sind, fallen einmalig unter die Garantie. Diese werden bei einem zweiten Aufruf der Produktgarantie separat in Rechnung gestellt.

c)     Leistungsgarantie:

Garantie für die von den PV-Anlage gelieferte Leistung. Diese Garantie bezieht sich ausschließlich auf den Rückgang der erzeugten Leistung durch die PV-Anlage. Diese Garantie geht ebenfalls aus den beigefügten Datenblättern im gewählten Paket hervor und wird vom Hersteller gewährt. Diese Garantie ist auf die Bereitstellung eines Ersatzprodukts beschränkt.

d)     Systemgarantie:

Garantie für die Funktionsweise des vollständig installierten Systems. Diese Garantie gilt nur für Kunden, die neben den Solarmodulen und dem Wechselrichter auch eine Heimbatterie und/oder eine Ladestation von iQWatt installieren lassen. Diese Garantie beträgt fünf Jahre.

10.3  Sie sind verpflichtet, einen Defekt an Ihrem Produkt oder System so schnell wie möglich an uns zu melden. Wir werden dann so schnell wie möglich eine Untersuchung durchführen, um die Ursache zu ermitteln und das tatsächliche Problem zu beheben.

10.4  Zur Aufrechterhaltung der Garantien dürfen Reparaturen nur auf Anweisung von iQWatt oder durch iQWatt selbst durchgeführt werden.

10.5  Die Garantie bezieht sich nicht auf die folgenden Sachen:

a)     Defekte/Störungen aufgrund Ihres eigenen Handelns oder Unterlassens fallen nicht unter die Garantie. Dies betrifft beispielsweise, ist jedoch nicht darauf beschränkt, das Verschieben oder vorübergehende Entfernen von Produkten aufgrund von Umbau- oder Wartungsarbeiten oder eines Umzugs. Alle Garantien erlöschen in diesem Fall.

b)     Defekte, die durch externe Faktoren verursacht werden, fallen nicht unter die Garantie. Dies betrifft Faktoren wie, ist jedoch nicht darauf beschränkt, Brand, Kurzschluss, Wasserschaden, Mängel am Sicherungskasten, Blitzschlag, Vandalismus, Diebstahl, Schäden durch Tiere, extreme Wetterbedingungen und Kontakt mit chemischen Substanzen.

c)     Störungen, die durch Arbeiten und/oder Erweiterungen am Produkt oder System verursacht werden, die nicht von iQWatt durchgeführt wurden, fallen nicht unter die Garantie.

d)     Störungen, die durch Defekte an Zubehöre verursacht werden, fallen nicht unter die Garantie.

e)     Kosmetische Abweichungen fallen nicht unter die Garantie. Dies betrifft Situationen wie, ist jedoch nicht darauf beschränkt, Farbunterschiede bei der Platzierung oder Verfärbungen im Laufe der Zeit. Bei kosmetischen Abweichungen werden die Produkte nicht ausgetauscht, und es besteht auch kein Anspruch auf Entschädigung.

Sollte sich aus der Untersuchung ergeben, dass der Defekt/die Störung auf die oben genannten Punkte oder andere Faktoren außerhalb von iQWatt zurückzuführen ist, werden Ihnen die dazugehörigen Kosten in Rechnung gestellt. Diese sind sofort nach Erhalt der Rechnung Fällig.

  1. Haftung und Schadensersatz

11.1. Die Vertragspartner haften einander uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

11.2. Für einfache Fahrlässigkeit haften die Vertragspartner nur im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen sowie im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. „Wesentliche Vertragspflichten“ der Vertragspartner sind solche, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der jeweils andere Vertragspartner daher vertraut und vertrauen darf.  Die Haftung der Vertragspartner ist in allen Fällen einfacher Fahrlässigkeit – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen – zudem auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

11.3. Eine weitergehende Haftung ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkungen bzw.  -ausschlüsse gelten jedoch nicht für gesetzlich zwingend vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung (z.B.  gemäß Produkthaftungsgesetz) oder die Haftung aus einer verschuldensunabhängigen Garantie. 

11.4. Soweit die Haftung der Vertragspartner ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Vertragspartner.

  1. Rücktritt vom Vertrag

12.1. Beide Vertragsparteien können vom Vertrag zurücktreten, wenn der Betreiber des Netzes der allgemeinen Versorgung einen Anschluss der PV-Anlage an sein Netz über den Verknüpfungspunkt des Grundstücks ablehnt.

12.2. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn das Gutachten über die Dach- bzw. Gebäudestatik ergibt, dass das Dach bzw. Gebäude für die Errichtung einer PV-Anlage nicht oder nicht im geplanten Ausmaß geeignet ist.

12.3. Bei Wahl einer Ratenzahlung kann iQWatt vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist und iQWatt dem Kunden erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass iQWatt bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange. Im Falle eines wirksamen Rücktritts nach dieser Ziffer hat der Kunde die Ausbaukosten der PV-Anlage zu tragen.

12.4. iQWatt kann in folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:

a) wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den vorliegenden Ratenkaufvertrag für genehmigungsbedürftig hält und keine Genehmigung erteilt, oder

b) wenn nach Prüfung der Bonität, die Bonität des Kunden nicht die Ansprüche von iQWatt befriedigt, oder

c) wenn die Fristen zur Zahlung nach den Ziffern 7.2. und 7.3. nicht eingehalten werden.

  1. Widerrufsrecht für Verbraucher; Widerrufsbelehrung

Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so steht ihm ein Widerrufsrecht gemäß der beigefügten Widerrufsbelehrung zu. Dies gilt nicht für Verträge, die auf Anfrage des Kunden mit iQWatt nicht im Wege des Fernabsatzes geschlossen werden. Bei Leistungen und Lieferungen vor dem Ende der Widerrufsfrist, erlischt diese.

  1. Kundenservice iQWatt

iQWatt Deutschland GmbH

Bismarckstraße 100, 41061 Mönchengladbach
Telefon: +49 216 1839 6507 
E-Mail: info@iq-watt.com

  1. Datenschutz; Einwilligung

IQWatt schützt die Daten ihrer Kunden zu jeder Zeit gemäß den Vorgaben des geltenden Datenschutzrechts. Es gilt die Datenschutzerklärung von iQWatt, die unter folgendem Link https://www.iq-watt.com abrufbar ist. Auf Verlangen des Kunden oder bei Geschäften, die in Person abgeschlossen werden, wird iQWatt die Datenschutzerklärung unverzüglich auch in Papierform übersenden.

  1. Schlussbestimmungen

16.1. iQWatt ist berechtigt, die geschuldeten Lieferungen und Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.

16.2. Die Textform umfasst stets auch Erklärungen per E-Mail und Informationsübermittlung per automatisiertem elektronischen Datenaustausch.

16.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags hiervon unberührt. Die Vertragspartner werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung diejenige Regelung zu vereinbaren, die der wirtschaftlich verfolgten Zielsetzung am nächsten kommt.  Dasselbe gilt, wenn sich der Vertrag als lückenhaft erweist. 

16.4. Mündliche Nebenabreden zwischen den Parteien bestehen nicht.

16.5. iQWatt benutzt das Forderungsmanagement der Creditreform. Kunden werden in dem Fall von Zahlungsverzug durch die Creditreform gemahnt.

16.6. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, sofern nicht anders zwingend gesetzlich vorgegeben.  Gerichtsstand ist Mönchengladbach, sofern nicht anders zwingend gesetzlich vorgegeben.